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Bezirksregierung Köln
AZ. 54.1.16.2-Schi

Köln, den 11. Oktober 2002

Bekanntmachung


Die Stadt Köln plant im Rahmen ihres Hochwasserschutzkonzeptes den Hochwasserschutz zu verbessern;
hier: Planfeststellungsabschnitt 9 (Merkenich-Langel)

Die Ortsteile im Planfeststellungsabschnitt 9, der am Merkenicher Heizkraftwerk beginnt und am Langeler Fähranleger endet, sollen vor einem Hochwasser bis zu 11,90 m Kölner Pegel geschützt werden. Die Planungen für den verbesserten Hochwasserschutz orientieren sich weitgehend an den bereits vorhandenen Hochwasserschutzdeichen. Aus Gründen der Eingriffsminimierung wird das neue Schutzziel durch das Einschlagen einer Spundwand in den vorhandenen Deich erreicht.

Am Bauanfang wird zunächst eine Hochwasserschutzwand von ca. 60m Länge errichtet. Daran anschließend wird die Spundwand in den vorhandenen Deich eingebracht. In Höhe des Hauses Merkenicher Straße 214 verlässt die Linie den vorhandenen Deich. Ab hier verläuft die neu zu bauende Hochwasserschutzwand Richtung Norden, kreuzt den Kasselberger Weg und endet gegenüber dem Haus Merkenicher Straße 217. Anschließend hieran wird bis zur Autobahnbrücke eine Hochwasserschutzwand errichtet. Westlich der Autobahnbrücke verspringt der Hochwasserschutz ca. 130m landwärts zur Kolmarer Straße. Ab dem Damm der Autobahn und der Schlettstadter Straße ist eine Hochwasserschutzwand geplant. Diese verläuft weiter auf der nördlichen Seite der Kolmarer Straße, bis sie am westlichen Ende der Wohnbebauung in einer Geländemodellierung auf hochwasserfreiem Gelände ausläuft.

Der weitere Verlauf der neuen Hochwasserschutzwand beginnt nördlich eines Teiches und trifft ca. 120m nordöstlich der alten Römerstraße auf den bestehenden Hochwasserschutzdeich, in den dann im weiteren Verlauf wieder eine Spundwand eingebracht wird. Der Weg "Auf dem Herbst" soll auf einer Länge von 100 m angehoben und über die neue Hochwasserschutzanlage geführt werden.

Da zur Realisierung des Anschlusses an den Mennweg eine Absenkung der Hochwasserschutzwand um ca. 1,00m erforderlich wird, werden im Bereich der Häuser Cohnenhofstraße 93 und 95 sowie Mennweg 1 im Hochwasserfall mobile Elemente zum Einsatz kommen.

Zum Ausgleich der verbleibenden bau- und anlagenbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind landschaftspflegerische Maßnahmen im Umfeld der Baumaßnahmen und im Bereich der vorgelagerten Rheinauenflächen von Merkenich und Langel vorgesehen.

Die Maßnahme beinhaltet ferner die Errichtung von Hochwasserschutztoren, Rampen, Unterhaltungswegen sowie die Sicherung und ggf. Anpassung oder Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen.

Das Vorhaben ist gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) planfeststellungspflichtig. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen), aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegt gem. § 148 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) i.V. mit § 73 Abs. 3 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Zeit vom 22.10.2002 bis 22.11. 2002 einschließlich bei der Stadtverwaltung Köln, Amt für Brücken und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 6. Etage, Riegel C, Zimmer Nr. 06.1364 während der Dienststunden

montags, mittwochs, donnerstags 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
dienstags 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens vier Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 20.12.2002 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Köln, Amt für Brücken und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50579 Köln, 6. Etage, Riegel C, Zimmer Nr. 06.1364 oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstralle 2-10, 50667 Köln, Einwendungen erheben.

Verspätet erhobene Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern, sind nach § 148 Absatz 1 LWG i. V. mit § 73 Abs. 4 VwVfG NRW ausgeschlossen. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt auch dessen Verlängerung als Verzögerung in diesem Sinne.

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestgehalt sind unbeachtlich.

Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden, wird die Planfeststellungsbehörde diese und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Der Träger des Vorhabens, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung des Trägers des Vorhabens und der Behörden mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger, Wochenendausgabe vom 19./20. Oktober 2002 Nr. 243