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Kölner Stadt-Anzeiger vom 27. September 2011, Autor/Bild: Görtz

Kaum eine Chance für Randalierer

Neue Verordnungen im Hochwasserfall

Eine neue Verordnung wird künftig regeln, wer sich im Fall einer Flut den Deichen und Schutzwänden nähern darf. Damit soll eine Handhabe gegen Hochwasser-Touristen und Schutzwand-Saboteure geschaffen werden.

Hochwasser-Touristen und Schutzwand-Saboteure werden es künftig schwerer, Helfer des Hochwassserschutzes leichter haben, wenn der Rhein zwischen Merkenich und Rheinkassel über die Ufer tritt. Für diesen Bereich, den sogenannten Planfeststellungsabschnitt (PFA) 9, bringt die Verwaltung nun die „Hochwasserschutzverordnung“ auf den Weg. Sie regelt, wer sich im Hochwasserfall wo, wann und wie nah an den Schutzwänden und Deichen aufhalten darf.

Damit wird die rechtliche Grundlage geschaffen, schon zu Beginn des Aufbaus von mobilen Schutzelementen und Hochwassertoren Gefahrenbereiche frühzeitig zu räumen und gegen mutmaßliche Saboteure – Menschen, die wie beim vergangenen Hochwasser zum Beispiel Verbindungsschrauben aus den Schutzelementen drehen – schärfer vorzugehen. Denn die Verordnung definiert Schutzzonen, in denen sich im Hochwasserfall nur bestimmte Personenkreise aufhalten dürfen.

Heute berät der Verkehrsausschuss, am Donnerstag die Bezirksvertretung Chorweiler über die Verordnung für den PFA 9. Da diese Schutzzonen sich an exakten örtlichen Gegebenheiten festmachen, muss die Verordnung für jeden der 15 Kölner PFAs einzeln ausgewiesen werden. Für einige ist dies bereits geschehen, jetzt ist der Abschnitt Merkenich, Langel und Rheinkassel an der Reihe. Unterschieden wird in Sperr- und in Gefahrenzone. Die Sperrzone umfasst einen Bereich zwischen drei bis fünf Metern um eine mobile Schutzanlage, etwa ein Hochwassertor. Im knapp sechs Kilometer langen PFA 9 befinden sich 13 solcher Tore, die zwischen 2,40 und 15,40 Meter breit und bis zu 3,40 Meter hoch sind. Deren Türen lagern im Klärwerk Langel und werden bei einer drohenden Flut von dort an den Einsatzort geholt. Nach Aufbau der Anlagen darf sich in der Sperrzone niemand aufhalten. Um die Sperrzone herum erstreckt sich die Gefahrenzone. Sie ist ein Gebietsstreifen von einigen Metern Breite entlang der Hochwasserschutzlinie, also im Fall des PFA 9 zumeist entlang des Rheindeichs. An den Stellen der Schutztore ist die Gefahrenzone jedoch deutlich größer und umfasst mitunter ganze Straßenabschnitte und Kreuzungen. Bei Hochwasser dürfen die Gefahrenzone nur Anlieger, dort ansässige Geschäftsleute und Lieferanten betreten. Darin liegende Schulen, Kindergärten, Sport- und Spielplätze werden geschlossen. Wie die Sperrzone, darf die Gefahrenzone nicht mit Autos oder Motorrädern befahren werden, geparkte Fahrzeuge werden rigoros abgeschleppt. Hausbesitzer müssen Gegenstände, die wegschwimmen könnten, entfernen, Öltanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.

Mitarbeiter der Stadt und der Stadtentwässerungsbetriebe sowie Rettungskräfte sind von dem Betretungsverbot ausgenommen. Zudem kann die Stadtverwaltung in absoluten Ausnahmefällen weiteren Personen den Zutritt zu den Zonen gestatten. Die Schutzzonen werden ausgerufen, sobald der Rheinpegel bis an Deiche und Schutzwände reicht.

Die Verordnung sei ein gutes Mittel gegen „Hochwasser-Tourismus und -Vandalismus“, sagt Gerald Fuchs, Mitarbeiter der Hochwasserschutzzentrale Köln. „Wenn die Leute früher mit einem Schraubenzieher in der Hand vor der Schutzwand standen, hatten wir keine Handhabe, solange sie nicht tatsächlich etwas angestellt hatten. Jetzt können wir schon im Vorfeld handeln. Die Zonen gelten vom Auf- bis zum Abbau der Schutzwände. So können wir zum Beispiel Falschparker schnell und rechtzeitig abschleppen lassen“, erklärt Fuchs. Die Verordnung schütze aber vor allem die Menschen. Denn sollte einmal eine Schutzwand den Wassermassen nicht standhalten und plötzlich einbrechen, wird alles im näheren Umfeld dieser Stelle weggespült – auch Menschen haben dann keine Chance. „In den Bereichen besteht bei Hochwasser also absolute Lebensgefahr“, warnt Fuchs.

Wer gegen die Hochwasserschutzverordnung verstößt, muss ein mitunter empfindliches Bußgeld zahlen. „Die Höhe kommt jedoch auf den Einzelfall an“, sagt Robert Kilp, Leiter der Amts für Öffentliche Ordnung. „Die genaue Definition der Zonen macht die Sache klarer. Mit der Verordnung haben wir einen Fahrplan vom Aufbau der Wände über deren Überwachung bis zum Abbau.“ Sollte nun eine Hochwasserwelle anrollen, bevor die Schutzverordnung gilt, sind die künftigen Schutzzonen natürlich kein rechtsfreier Raum. Kilp: „Dann gilt noch immer das normale Ordnungsrecht.“